Raymond Deplazes AG

TANKREVISIONEN / TANKSANIERUNGEN / TANKSTELLENBAU / NEUTANKANLAGEN


Wichtige Neuerungen im Gewässerschutzgesetz

 

Nachfolgend informieren wir Sie über wichtige Änderungen im Gewässerschutzgesetz.

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 18.10.2006 die Verordnung über Wassergefährdende Flüssigkeiten (VWF) vom 1.7.1998 aufgehoben und das Gewässerschutzgesetz sowie die Gewässerschutzverordnung (GSchV) entsprechend abgeändert (in Kraft seit 1.1.2007). 

  Hier ein Auszug aus dem revidierten Gewässerschutzgesetz (GSchG):

  Art. 22

 

1.         Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen müssen mindestens alle 10 Jahre kontrolliert werden; je nach Gefährdung der Gewässer legt der Bundesrat Kontrollintervalle für weitere Anlagen fest.

2.         Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden können.

3.         Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird.

 

Was bedeuten diese Änderungen nun für den Tankanlageneigentümer, werden Sie sich sicherlich fragen.  Dies wollen wir hiermit erläutern.

Neu ist die Kontrollpflicht (alle 10 Jahre in den Zonen A, Z und S) im Gewässerschutzgesetz geregelt, ebenso die bewilligungspflichtigen Anlagen und die Kontrolle der Leckwarneinrichtungen (Kontrolle vorgeschrieben alle 2 Jahre, resp. jährlich bei einwandigen Systemen, (siehe Art. 32a, Abs. 3 GSchV). Die Gewässerschutzämter fordern die Tankanlagen-Inhaber nur noch für die Lageranlagen in den Gewässerschutzzonen A, Z und S auf, die entsprechende Kontrolle durchführen zu lassen. Alle anderen ( Gewässerschutzzonen B und C) unterstehen gänzlich der Selbstkontrolle und werden somit nicht mehr aufgefordert, die Tankrevision durchführen zu lassen! Dies heisst, dass im Zuge dieser Deregulierung die Verantwortung für den reibungslosen Betrieb, Unterhalt und Kontrolle der Tankanlagen in den Zonen  B und C ausschliesslich der Inhaber trägt (siehe Art. 22 Abs. 1 GSchG) und dieser nicht mehr explizit, wie bis anhin,  vom Gewässerschutzamt aufgefordert wird.

Auch wenn Sie keine Aufforderungen mehr  für die Tankrevision vom Kanton erhalten, so sind Sie nach wie vor für Ihre Tankanlage verantwortlich. Ebenso für die Durchführung einer regelmässigen Kontrolle und Wartung gemäss Art. 22 GSchG, Abs. 1 und 3. Was heisst regelmässig? Unserer Meinung nach und auch gemäss Gesetzestext genügt eine Revision alle 10 Jahre! Dies zeigt auch unsere langjährige Erfahrung in sämtlichen Bereichen der Tankanlagenwartung.

Für Sie als Eigentümer einer Anlage mit wassergefährdendem Inhalt ändert sich somit sehr wenig, wenn Sie Ihre Verantwortung wie gewohnt einfach an uns weitergeben. Durch eine regelmässige Kontrolle der Betriebssicherheit Ihrer Tankanlage alle 10 Jahre, erfüllen Sie sicherlich die neuen Anforderungen bezüglich Selbstkontrolle und in Bezug auf die Leistungen Ihrer Gebäude- oder Haftpflichtversicherung im Schadenfall (Kontroll- und Sorgfaltspflicht laut AVB)!

Als Vergleich denken wir hier auch an den periodischen Service bei Ihrem Fahrzeug. Dies ist heute völlig normal und wird bei entsprechendem Kilometerstand oder nach einer gewissen Zeit von jedem Fahrzeugbesitzer selbstverständlicherweise in Auftrag gegeben. 

Lassen Sie es nicht so weit kommen...

 

   Durchgerosteter Tank     Geborstener Tank usw.

 

  Darum gilt für uns:

 

                  

 

  Eine saubere Tankrevision = Ein gutes Gefühl!

 

Für ergänzende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Profitieren Sie von unserer über 45- Jährigen Erfahrung als erste Tankrevisionsfirma im Kanton Graubünden. 

 

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7000 Chur 
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Tel.: 081/ 284 77 71 
Fax: 081/ 284 53 71

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