Raymond Deplazes AG
TANKREVISIONEN / TANKSANIERUNGEN / TANKSTELLENBAU / NEUTANKANLAGEN
Wichtige
Neuerungen im Gewässerschutzgesetz
Nachfolgend informieren wir Sie über
wichtige Änderungen im Gewässerschutzgesetz.
Der Bundesrat hat mit Beschluss
vom 18.10.2006 die Verordnung über Wassergefährdende Flüssigkeiten (VWF) vom
1.7.1998 aufgehoben und das Gewässerschutzgesetz sowie die Gewässerschutzverordnung
(GSchV) entsprechend abgeändert (in Kraft seit 1.1.2007).
1.
Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen
dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und
apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben
und gewartet werden. Bewilligungspflichtige Lageranlagen müssen mindestens alle
10 Jahre kontrolliert werden; je nach Gefährdung der Gewässer legt der
Bundesrat Kontrollintervalle für weitere Anlagen fest.
2.
Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste
verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten
werden können.
3.
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Personen
erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser
Betrieb gesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und
Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird.
Was bedeuten diese Änderungen nun für den
Tankanlageneigentümer, werden Sie sich sicherlich fragen.
Dies wollen wir hiermit erläutern.
Neu ist die Kontrollpflicht (alle 10 Jahre
in den Zonen A, Z und S) im Gewässerschutzgesetz geregelt, ebenso die
bewilligungspflichtigen Anlagen und die Kontrolle der Leckwarneinrichtungen
(Kontrolle vorgeschrieben alle 2 Jahre, resp. jährlich bei einwandigen
Systemen, (siehe Art. 32a, Abs. 3 GSchV). Die Gewässerschutzämter fordern
die Tankanlagen-Inhaber nur noch für die Lageranlagen in den Gewässerschutzzonen
A, Z und S auf, die entsprechende Kontrolle durchführen zu lassen. Alle anderen ( Gewässerschutzzonen B und C)
unterstehen gänzlich der Selbstkontrolle und werden somit nicht mehr
aufgefordert, die Tankrevision durchführen zu lassen! Dies
heisst, dass im Zuge dieser Deregulierung die Verantwortung für den
reibungslosen Betrieb, Unterhalt und Kontrolle der Tankanlagen in den Zonen
B und C ausschliesslich der Inhaber trägt (siehe Art. 22 Abs. 1 GSchG)
und dieser nicht mehr explizit, wie bis anhin,
vom Gewässerschutzamt aufgefordert wird.
Auch wenn Sie keine Aufforderungen
mehr für die Tankrevision vom
Kanton erhalten, so sind Sie nach wie vor für Ihre Tankanlage verantwortlich.
Ebenso für die Durchführung einer regelmässigen Kontrolle und Wartung gemäss
Art. 22 GSchG, Abs. 1 und 3. Was heisst regelmässig? Unserer Meinung
nach und auch gemäss Gesetzestext genügt eine Revision alle 10 Jahre! Dies
zeigt auch unsere langjährige Erfahrung in sämtlichen Bereichen der
Tankanlagenwartung.
Für Sie als Eigentümer einer
Anlage mit wassergefährdendem Inhalt ändert sich somit sehr wenig, wenn Sie
Ihre Verantwortung wie gewohnt einfach an uns weitergeben. Durch eine regelmässige
Kontrolle der Betriebssicherheit Ihrer Tankanlage alle 10 Jahre, erfüllen Sie
sicherlich die neuen Anforderungen bezüglich Selbstkontrolle und in Bezug auf
die Leistungen Ihrer Gebäude- oder Haftpflichtversicherung im Schadenfall
(Kontroll- und Sorgfaltspflicht laut AVB)!
Als Vergleich denken wir hier auch an den
periodischen Service bei Ihrem Fahrzeug. Dies ist heute völlig normal und wird
bei entsprechendem Kilometerstand oder nach einer gewissen Zeit von jedem
Fahrzeugbesitzer selbstverständlicherweise in Auftrag gegeben.
Lassen Sie es nicht so weit kommen...
Durchgerosteter Tank
Geborstener Tank usw.
Für
ergänzende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Profitieren Sie von
unserer über 45- Jährigen Erfahrung als erste Tankrevisionsfirma im Kanton
Graubünden.
Bestellen Sie hier weitere Informationen.
Raymond Deplazes AG
7000 Chur
Felsenaustrasse 5
Tel.:
081/ 284 77 71
Fax:
081/ 284 53 71
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